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Mitteilung Nr. 1/24

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

9. August 2024

Das am 24. Juni 2024 beschlossene und am folgenden Tag in Kraft getretene 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland führt zu Beschränkungen bei der Annahme von Anmeldungen und Anträgen in laufenden Registrierungsverfahren, die durch russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt nimmt daher mit Wirkung vom 25. Juni 2024

  • neue Anträge auf Eintragung/Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Art. 5s Abs. 1 lit a) VO (EU) 833/2014

und

  • Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren gemäß Art. 5s Abs. 1 lit b) VO (EU) 833/2014

von

  • russischen Staatsangehörigen oder
  • natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder
  • in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen

nicht an.

Neue Anträge auf Eintragung/Erteilung der genannten Schutzrechte nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt auch nicht an, wenn diese von den oben genannten Sanktionierten gemeinsam mit nicht-russischen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb Russlands eingereicht werden.

Die Sanktionen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und auch nicht für natürliche Personen, die in einem dieser Länder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.

Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Russland muss daher im Zusammenhang mit Anträgen/Anmeldungen und Einreichungen ab dem 25. Juni 2024 angeben, ob sie

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz ist

oder

  • eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz hat.

Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz außerhalb Russlands hat, muss im Zusammenhang mit Anträgen/Anmeldungen und Einreichungen ab dem 25. Juni 2024 angeben, ob sie

  • russische Staatsangehörige ist,

und

  • ob sie darüber hinaus Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz ist oder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz hat.

Diese Angaben sind schriftlich auf einem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder, nach Anpassung der elektronischen Anmeldesysteme, elektronisch zu erklären, und auf Nachfrage zu belegen.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Eva Schewior
7000-4.3.3-2024-1

Stand: 09.08.2024