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Hinweis vom 14. November 2017

zum Umgang mit Fristverlängerungsgesuchen und Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren

Ein Widerspruch kann zur Löschung einer eingetragenen Marke führen - oder, im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs, zu einem dauerhaften Bestand der Marke. Um schnellstmöglich eine Entscheidung über den Bestand des Schutzrechts Marke zu treffen, wirkt das DPMA intensiv auf ein zügig durchgeführtes Widerspruchsverfahren hin. Andererseits gilt es, den Parteien im Widerspruchsverfahren genügend Raum für Abgrenzungsverhandlungen sowie fundierte Stellungnahmen zu den auftretenden Rechtsfragen zu gewähren.

In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:

Eine erste Fristverlängerung (von in der Regel zwei Monaten) kann dann gewährt werden, wenn ausreichende Gründe vorgetragen werden (§ 18 Abs. 2 DPMAV).

Für alle weiteren Fristverlängerungen muss ein berechtigtes Interesse sowie das Einverständnis der betroffenen Verfahrensbeteiligten glaubhaft gemacht werden (§ 18 Abs. 3 DPMAV). Diese Fristverlängerungen werden künftig bis zu höchstens sechs Monaten gewährt. Sind die Abgrenzungsverhandlungen bei Fristablauf noch nicht abgeschlossen, kann erneut eine Fristverlängerung beantragt werden.

Jeder eingereichte Schriftsatz wird dem anderen Verfahrensbeteiligten übersandt (Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs). Das DPMA geht jedoch davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in ihren jeweiligen ersten Schriftsätzen umfassend äußern. Im Anschluss daran stellt das DPMA weitere Schriftsätze deshalb mit der Aufforderung zu, sich nunmehr abschließend zu äußern.

Stand: 14.11.2017