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Hinweis vom 2. Oktober 2017

Modernisiert: Patentanwaltsausbildung und -prüfung

Am 1. Oktober 2017 ist die neu gefasste externer Link "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte - (PatAnwAPrV)" in Kraft getreten (BGBl. 2017 I, S. 3437 ff.). Ziel der Verordnung ist es, die Patentanwaltsausbildung zu straffen und Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen. Die bisherige Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) war seit Inkrafttreten im Jahre 1967 in weiten Teilen unverändert geblieben.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Ausbildung:

  • Die Ausbildungsdauer in einer Patentanwaltskanzlei oder in einer Patentabteilung wird erstmals auf höchstens drei Jahre festgelegt (§ 7 Nummer 1 PatAnwAPrV).
  • Erholungsurlaub wird mit 30 Tagen statt bisher 24 pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 11 PatAnwAPrV). Die Verordnung enthält auch weitere Regelungen zur Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten.
  • Erstmals wird in § 9 PatAnwAPrV festgelegt, dass nach einer Unterbrechung der Ausbildung frühere Ausbildungszeiten in der Regel angerechnet werden, wenn die Ausbildung nicht länger als ein Jahr unterbrochen wurde und das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann.
  • Der Darlehenszins des Unterhaltsdarlehens, das Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten während der Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit in Anspruch nehmen können, wird von 6 Prozent auf 3 Prozent jährlich gesenkt (§ 66 PatAnwAPrV).

Patentanwaltsprüfung:

In der PatAnwAPrV werden viele Verfahrensfragen ausdrücklich festgeschrieben, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die Patentanwaltsprüfung findet erstmals zum Prüfungstermin Juni 2018 nach den neuen Bestimmungen statt (§§ 33 ff, 77 Abs.4 PatAnwAPrV).

  • Die angehenden Patentanwältinnen und Patentanwälte schreiben dabei insgesamt vier Klausuren (zwei à vier Stunden und zwei à drei Stunden).
  • Die Prüfungen werden künftig nach dem von der Juristenausbildung bekannten 18-Punkte-System bewertet.
  • Die Prüfungsgebühr ist auf das neue Prüfungssystem zugeschnitten und wurde nach 28 Jahren erstmals erhöht. Sie beträgt ab 1. Juni 2018 650 Euro (bisher 260 Euro, siehe §§ 37, 77 Abs. 3 PatAnwAPrV).

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Eignungsprüfungen für ausländische Patentanwälte

Außerdem wird das Eignungsprüfungsverfahren für ausländische Patentanwältinnen und Patentanwälte neu geregelt. Das bisher geltende Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG) wurde bereits mit Wirkung vom 18. Mai 2017 durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG, BGBl. I S. 1121, 1137) abgelöst, das die Eignungsprüfung jetzt in den §§ 2 ff. regelt. Die §§ 67-75 PatAnwAPrV ergänzen und konkretisieren diese Regelungen. Die §§ 5, 6 EuPAG sowie die §§ 69-72 PatAnwAPrV werden aber erst ab 1. Juni 2018 angewendet.

Mehr dazu finden Sie in unserem Hinweis zur Berufsanerkennungsrichtlinie.

Stand: 21.03.2024