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Hinweis vom 9. Mai 2016

zur Einreichung von Anmeldungen von Unionsmarken

Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftmarkenverordnung ist am 23. März 2016 in Kraft getreten.

Seit diesem Zeitpunkt sind die nationalen Ämter nicht mehr zur Entgegennahme der Anmeldung einer Unionsmarke (früher "Gemeinschaftsmarke") berechtigt (Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/2424).

Die Anmeldung einer Unionsmarke und jeglicher Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anmeldung (z.B. Anträge, Eingaben) sind ab dem 23. März 2016 unmittelbar an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), ehemals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, in Alicante zu richten.

3650 - 4.3.2/2016 - 9

Stand: 21.03.2024