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Hinweis vom 24. Juni 2016
zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. 2016 I S. 1354) ist am 24. Juni 2016 in Kraft getreten.
Die elektronische Schutzrechtsakte in Markenangelegenheiten hat zu Verfahrenserleichterungen geführt, welche in der Markenverordnung nachvollzogen werden. Es ist insbesondere nicht mehr erforderlich, bestimmte Unterlagen im Anmeldeverfahren mehrfach einzureichen. Darüber hinaus beinhaltet die Verordnung insbesondere folgende Änderungen:
- Hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen wird klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll. Damit ist künftig insbesondere die Eintragung einer Marke in Schwarz-Weiß nicht mehr möglich, wenn eine farbige Markenwiedergabe mit der Bestimmung eingereicht wurde, die Marke in Schwarz-Weiß einzutragen.
- Folgerungen aus der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Markenbeschreibung werden in die Markenverordnung aufgenommen. Dabei werden sowohl für die erläuternde als auch für die ergänzende Markenbeschreibung formale und inhaltliche Kriterien definiert.
- Aufgrund technischer Erfordernisse gelten für die Darstellung der Bildmarke geänderte Anforderungen. § 8 der Markenverordnung wurde daher umfassend überarbeitet.
- Die Farbmarke wird aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung als eigene Markenform in einem eigenständigen Paragraphen behandelt (§ 10a der Markenverordnung).
- Bei der Wiedergabe der Marke sind künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.
- Übersetzungen der Anmeldeunterlagen sind künftig nicht von vornherein, sondern nur auf Anforderung von einem Rechts- oder Patentanwalt zu beglaubigen beziehungsweise von einem öffentlich bestellten Übersetzer anzufertigen.
Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt abgedruckt.
3650/2 - 4.3.2 - Bd.V/3
Stand: 23.12.2024
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