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Hinweis vom 26. März 2019

zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 10. Dezember 2018

Die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444; BlPMZ 2019, 37) ist am 1. April 2019 in Kraft getreten.

Das DPMA wird durch die Änderungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) über die schon bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus in die Lage versetzt, elektronische Dokumente signaturgebunden und signaturfrei entgegenzunehmen:

  • § 1 ERVDPMAV eröffnet – vorbehaltlich materiell-rechtlicher Formerfordernisse – die Möglichkeit, sämtliche Dokumente in Schutzrechtsverfahren signaturgebunden elektronisch einzureichen.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1b ERVDPMAV ermöglicht in Markenverfahren, einen Antrag auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken elektronisch signaturfrei einzureichen.

In der DPMA-Verordnung (DPMAV) werden neben rechtsförmlich und rechtssystematisch bedingten Änderungen inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die bestehende Praxis des DPMA nachvollziehen:

  • In § 16 DPMAV wird klargestellt, dass Kennnummern nur dann verwendet werden sollen, wenn die vom DPMA herausgegebenen Formulare dies vorsehen.
  • Die Neufassung von § 28 Abs. 4 DPMAV weitet die Pflicht zur Verwendung von vom DPMA zur Verfügung gestellten Formularen aus und legt klarstellend fest, in welchen Fällen bei Eintragung eines Rechtsübergangs dem eingetragenen Rechtsinhaber rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt abgedruckt.

1031 – 4.3.2/2018-3

Stand: 21.03.2024