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Hinweis vom 7. März 2022

Aus Anlass der aktuellen Situation in der Ukraine

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verfolgt mit tiefer Bestürzung und großer Sorge die kriegerischen Auseinandersetzungen nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine und deren Folgen für ukrainische Anmelderinnen und Anmelder. Wir möchten die Menschen in der Ukraine auf dem Gebiet, für das wir zuständig sind, bestmöglich unterstützen und ihnen versichern: Das DPMA wird die derzeitige Lage bei der Führung der Schutzrechtsverfahren berücksichtigen, soweit dies nach den rechtlichen Rahmenbedingungen möglich ist.

Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung von Fristen, die vom DPMA bestimmt wurden. Gesetzlich bestimmte Fristen können vom DPMA nicht verlängert werden. Das DPMA verweist aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wer eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände unverschuldet versäumt, dessen Verfahren kann auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Der Antragsteller wird dann so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von der zuständigen Stelle im DPMA im Einzelfall zu prüfen.

Bitte entnehmen Sie die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen.

Die Wiedereinsetzung ist geregelt für Verfahren

  • in Patentsachen in § 123 Patentgesetz
  • in Markensachen in § 91 Markengesetz
  • in Designsachen in § 23 Absatz 3 Satz 3 Designgesetz in Verbindung mit § 123 Absätze 1 bis 5 und 7 Patentgesetz
  • in Gebrauchsmustersachen in § 21 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz
  • in Halbleiterschutzsachen in § 11 Absatz 1 Halbleiterschutzgesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz

Stand: 07.03.2022