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Hinweis vom 23. Mai 2022
Über die Teilnahme an Anhörungen, Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
Am 1. Mai 2022 sind weitere Rechtsänderungen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) in Kraft getreten. Diese umfassen auch die Möglichkeit, in Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Halbleiterschutzgesetz an Anhörungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung von § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) teilzunehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 PatG, § 17 Absatz 2 Satz 6 GebrMG, § 60 Absatz 1 Satz 2 MarkenG, § 34a Absatz 3 Satz 4 DesignG, § 8 Absatz 5 HalblSchG).
Die Prüfungsstellen und Patent- bzw. Gebrauchsmuster-, Marken- und Designabteilungen können somit seit dem 1. Mai 2022 den Beteiligten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf eine Teilnahme mittels Videokonferenztechnik besteht.
Die notwendige technische und räumliche Ausstattung für den beabsichtigten Einsatz von Videokonferenztechnik liegt momentan noch nicht vollständig vor. Das DPMA geht derzeit davon aus, dass diese Voraussetzungen im August 2022 erfüllt sein werden.
Stand: 23.05.2022
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