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Hinweis vom 1. April 2020
auf die Gemeinsame Mitteilung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der nationalen Ämter zur gemeinsamen Praxis für die Beurteilung der Offenbarung von Geschmacksmustern (Designs) im Internet
Im Rahmen des Konvergenzprogramms des EUIPO und der nationalen Ämter wurden eine gemeinsame Praxis und gemeinsame Leitlinien für die Beurteilung der Offenbarung von Geschmacksmustern (Designs) im Internet sowie Empfehlungen hierzu entwickelt (nachstehend "Gemeinsame Praxis"). Diese wurden in einer Gemeinsamen Mitteilung vom 1. April 2020 veröffentlicht.
Die Gemeinsame Praxis listet Kriterien für die Beurteilung der Offenbarung von Geschmacksmustern im Internet auf und gibt Empfehlungen zu folgenden Aspekten:
- mögliche Quellen einer Geschmacksmusteroffenbarung im Internet
- Beweismaterial für den Nachweis einer Offenbarung im Internet
- unterschiedliche Mittel zur Feststellung des Zeitpunkts der Offenbarung
- Ausnahmen von der Zugänglichkeit von Geschmacksmustern im Internet
Die Gemeinsame Praxis soll unabhängig von konkreten Verfahren (z.B. Prüfung der Neuheit von Amts wegen, Nichtigkeitsverfahren) und vom Status des Geschmacksmusters (d.h. eingetragen oder nicht eingetragen) anwendbar sein. Aus diesem Grund kann sie auch als Anleitung für Entwerfer oder andere Rechteinhaber dienen, die ihre Geschmacksmuster im Internet offenbaren oder eine solche Offenbarung nachweisen wollen.
Die Gemeinsame Praxis und die Leitlinien der Mitteilung werden ab 1. April 2020 im Designnichtigkeitsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt umgesetzt.
Inhalte und Ergebnisse des Projektes können Sie der Gemeinsamen Mitteilung (3,92 MB) entnehmen.
Stand: 01.04.2020
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