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Hinweis vom 20. Juli 2020

für Schutzrechtsinhaber und Anmelder, die in Folge der Covid-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Zahlung von Jahres-, Aufrechterhaltungs-, Erstreckungs- und Verlängerungsgebühren haben

Die Ausbreitung des Corona-Virus hat bundesweit zu Einschränkungen im öffentlichen Leben geführt. Dies kann wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schutzrechtsinhaber zur Folge haben. Sollten Inhaber von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs und Marken in Einzelfällen aus diesem Grund nicht rechtzeitig Jahres-, Aufrechterhaltungs-, Erstreckungs- oder Verlängerungsgebühren zahlen können, kann ein Schutzrecht womöglich erlöschen.

Beachten Sie bitte hierzu folgende Hinweise:

Jahresgebühren für Patente, Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster sowie Aufrechterhaltungs- und Erstreckungsgebühren für eingetragene Designs

  • Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen, Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster sowie Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs können Sie nach Ablauf der zuschlagsfreien Zahlungsfrist (bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit) mit einem Verspätungszuschlag von 50 Euro je Schutzrecht noch innerhalb einer Nachfrist von vier Monaten, d.h. spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit zahlen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Patentkostengesetz).
  • Die Erstreckungsgebühr für eingetragene Designs ist innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag zu entrichten (§ 7 Absatz 2 Patentkostengesetz, § 21 Absatz 2 Designgesetz).
  • Bitte beachten Sie, dass gesetzlich bestimmte Fristen (auch die gesetzlichen Zahlungsfristen) vom DPMA nicht verlängert werden können. Insoweit wird auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. Hinweis des DPMA vom 10. März 2020).
  • Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage sind, Ihre Jahres-, Aufrechterhaltungs- oder Erstreckungsgebühren zu zahlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragen (§§ 129 ff. Patentgesetz; § 21 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit §§ 129 ff. Patentgesetz; § 24 Satz 1 und Satz 3 Designgesetz in Verbindung mit §§ 114 bis 116 Zivilprozessordnung). Das gilt auch, wenn Sie Ihre Gebühren nur teilweise oder in Raten bezahlen können. Die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe (insbesondere Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) müssen Sie unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars A9541 darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen.
    Wenn Sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Frist zur Zahlung einer Gebühr einreichen, wird der Ablauf dieser Frist zunächst gehemmt (§ 134 Patentgesetz; § 21 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 134 Patentgesetz; § 24 Satz 4 Designgesetz in Verbindung mit § 134 Patentgesetz). Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, läuft die Frist erst einen Monat nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses weiter. Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie auf unserer Webseite im "Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (9540)".
  • Informationen zur Reduzierung Ihrer Jahresgebühren durch Abgabe einer verbindlichen Erklärung der Lizenzbereitschaft für Ihr Patent oder Ihre Patentanmeldung nach § 23 Absatz 1 und 6 Patentgesetz finden Sie im "Merkblatt für Patentanmelder (P 2791)" (S. 13 unter 3.).

Verlängerungsgebühren für Marken

  • Die Verlängerungsgebühr und etwaige Klassengebühren für Marken können Sie nach Ablauf der zuschlagsfreien Zahlungsfrist mit einem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer zahlen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 Patentkostengesetz). Der Verspätungszuschlag beträgt 50 Euro für die Grundgebühr und jeweils 50 Euro für die Klassengebühren für jede Klasse ab der vierten Klasse.
  • Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse während der Covid 19 Pandemie unverschuldet nicht in der Lage sein, Ihre Verlängerungsgebühren für Marken innerhalb der Nachfrist zu zahlen, so besteht unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit der späteren Zahlung verbunden mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
    • Sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wieder zulassen, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten die Verlängerungsgebühr zuzüglich Verspätungszuschlag zahlen und Wiedereinsetzung beantragen (§ 91 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Markengesetz).
    • Bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Nachzahlungsfrist einzuhalten (§ 91 Absatz 3 Satz 2 Markengesetz). Im Kontext pandemiebedingter Zahlungsschwierigkeiten müssen Sie folglich darlegen, dass Sie durch die Maßnahmen infolge der Covid-19-Pandemie (z.B. behördlich angeordnete längere Schließung Ihres Geschäfts, erheblich zurückgegangener Umsatz) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und trotz Ihrer Bemühungen um finanzielle Unterstützung (z.B. Beantragung staatlicher Hilfen) die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten zahlen konnten. Es ist dabei notwendig, dass Sie uns Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Zur Glaubhaftmachung kann das DPMA verschiedene Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen anfordern.
    • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn Ihr Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt und auch die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag innerhalb dieses einen Jahres gezahlt wurde (§ 91 Absatz 5 Markengesetz).

Weitere Informationen finden Sie in der "Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung (W 7735)" (S. 29 bis 30 unter 4.)

Stand: 20.07.2020