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Hinweis vom 18. März 2020

zu Verzögerungen in den Schutzrechtsverfahren aus Anlass der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) und deren Folgen

Der Dienstbetrieb und die Verfahrensbearbeitung in den Schutzrechtsbereichen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs können durch die Nutzung der uns zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsmittel grundsätzlich aufrechterhalten werden.

Allerdings sind viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den derzeitigen Einschränkungen wie Quarantänemaßnahmen betroffen, so dass es in allen Bereichen zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen wird. Hiervon sind vor allem Papierpost- und Telefaxeingänge sowie amtsseitige Papierpostausgänge betroffen, die aufgrund der eingeschränkten Anwesenheit unserer Belegschaft vor Ort bis auf Weiteres nur verzögert bearbeitet werden können.

Bitte nutzen Sie für Ihre Schutzrechtsanmeldungen und ggf. weitere Verfahrenshandlungen – insbesondere für fristgebundene nationale und internationale Verfahren – unsere elektronischen Anmeldewege DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, denn die elektronischen Eingänge können wir zuverlässig entgegennehmen.

Verzögerungen können auch bei der Erstellung von Bescheinigungen – insbesondere Urkunden, Registerauszüge, Apostillen und Heimatbescheinigungen – und bei der Erstellung von Prioritätsbelegen eintreten. Es wird empfohlen, Anträge hierfür möglichst frühzeitig einzureichen.

Bei der Erstellung der Schutzrechtsblätter kann es zu Abweichungen von den geplanten Veröffentlichungstagen kommen.

Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, werden bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. es wird bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Es ergehen keine gesonderten Mitteilungen über die Fristverlängerungen. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen.

Gesetzlich bestimmte Fristen können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit wird auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. auch Hinweis des DPMA vom 10. März 2020).

Im Zusammenhang mit Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gilt bis auf Weiteres Folgendes:

  • Es wird nicht mehr zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen geladen; dies gilt sowohl für einseitige wie auch für mehrseitige Verfahren.

  • Terminierte Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt und werden von Amts wegen aufgehoben. Die Aufhebung von Amts wegen wird schriftlich mitgeteilt.

Auch die unverzügliche Weiterleitung von Internationalen Designanmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum kann nicht gewährleistet werden. Es wird daher empfohlen, diese Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO einzureichen.

Stand: 21.03.2024