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Zum Internationalen Tag des Glücks

Kleeblätter mit verschiedenen Slogans

Für mehr Zufriedenheit und Wohlbefinden

Was ist Glück und wie kann man es finden? Das fragen wir uns anlässlich des externer Link "Internationalen Tag des Glücks", den die Vereinten Nationen 2012 als offiziellen Aktionstag ausgerufen haben und den wir jedes Jahr am 20. März feiern.

Das Streben nach Glück ist sogar in zwei offiziellen UN-Resolutionen als grundlegendes menschliches Ziel verankert. Seit 2012 wird Glück weltweit durch das "UN-Netzwerk für Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung (englisch kurz externer Link USNDSN)" gemessen und bewertet. Dazu gibt das USNDSN jährlich den externer Link World Happiness Report heraus. Demnach leben die glücklichsten Menschen der Welt in Finnland; Deutschland liegt auf Platz 17.

Die Nordlichter belegen stets die vorderen Plätze, wenn es um das Glück geht. Warum sie so happy sind? Das soll laut Glücksreport an folgenden Faktoren liegen: verlässliche und umfangreiche Sozialleistungen, eine geringe Korruption und eine gut funktionierende Demokratie mit ebenso verlässlichen staatlichen Institutionen.

grafisch gestaltete Marke "Das Glück ist bei den Gutgekleideten"

erloschene Marke DE 740694

Darüber hinaus erlebten die nordischen Bürgerinnen und Bürger ein hohes Maß an Autonomie und Freiheit und hätten ein großes soziales Vertrauen zueinander.

Das Glück wohnt auch im Markenregister

Auch wir haben uns auf die Suche nach dem Glück begeben und zwar in DPMAregister. Hier erhält man immerhin 661 Treffer, wenn man den Begriff "Glück" eingibt und nach nationalen Marken sucht. Wo das Glück zuhause ist: Laut Marke DE 303255900 "Ich bin zum Glück aus Osnabrück" kann sich glücklich schätzen, wer in der Stadt in Niedersachsen wohnt. Vielleicht ist es auch das "Schlummer-Glück", was wir suchen, siehe DE 1036110 in entsprechender grafischer Gestaltung. Glaubt man Marke DE 740694, ist das Glück bei den Gutgekleideten.

grafisch gestaltete Marke "zum Glück gibts den Schornsteinfeger"

Kollektivmarke DE 1152534

Im Markenregister zu finden ist auch "Hans im Glück" (mehrere Marken auch in verschiedenen grafischen Gestaltungen) und "zum Glück gibt's den Schornsteinfeger" (siehe Kollektivmarke DE 1152534).

Ist Glück als Marke schützbar?

Nun bedeuten 661 Treffer in DPMAregister nicht, dass all diese Marken geschützt wären. So haben sich die Gerichte in einigen Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob Marken, die den Wortbestandteil "Glück" enthalten, tatsächlich schutzfähig sind. So konstatiert das Bundespatentgericht zum Thema "Mama-Glück": "Das angemeldete Markenwort setzt sich aus "Mama", der Koseform für "Mutter" ... und dem Wort "Glück" zusammen, welches im Deutschen einen "seelisch gehobenen Zustand“ bezeichnet, "in welchem der Mensch mit seiner Lage und seinem Schicksal einig und sich dieser Einheitlichkeit gefühlsmäßig bewusst ist: sei es, dass er die ihm selbst wesentlich erscheinenden Wünsche erfüllt glaubt, sei es, dass er wesentliche Wünsche, die über das Gegebene hinausdrängen, nicht hat" (Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Auflage 1969). ... die Begriffe "Mama-Glück" bzw. "Mamaglück" (werden) in der Umgangssprache zur Beschreibung eines von Müttern empfundenen Glücksgefühls verwendet. ... Mit diesem Bedeutungsgehalt stellt "Mama-Glück" für die Verbraucher gleichzeitig einen werbeüblich formulierten, allgemeinen Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren dar, eine Mama bei deren Verwendung glücklich zu machen" (BPatG München, Beschluss vom 23. März 2011 – 26 W (pat) 571/10 –, juris). Damit ist die Marke nicht schützbar, weil nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig.

Ähnliches gilt für "Bäckerglück" (BPatG München, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 25 W (pat) 515/17 –, juris), "GLÜCKSGEFÜHLE" (BPatG München, Beschluss vom 1. August 2012 – 26 W (pat) 508/12 –, juris), "Glücksbringer" (BPatG München, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 27 W (pat) 517/12 –, juris) und "Geniessen macht glücklich" (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Entscheidung vom 5. Oktober 2006 – R 763/2006-1 –, juris). Auch englische Begriffe, die die Verbraucher als allgemeine anpreisende Angabe verstehen können, können nicht als Marke eingetragen werden, wie "BE HAPPY" (z.B. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 – R 31/2013-1 –, juris), "happy life" (EUIPO, Entscheidung vom 3. Mai 2017 – R 1965/2016-4 –, juris) aber auch die leicht vom englischen Original abgewandelte "Happyness" (BPatG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 28 W (pat) 555/11 –, juris).

Und der "Plan vom Glück"?

grafisch gestaltete Markenanmeldung "Glück ist planbar"

Bereits im Jahr 2004 hat sich das Bundespatentgericht mit der Frage beschäftigt, ob man Glück planen kann. Der Slogan "Glück ist planbar" ist jedenfalls nicht als Marke für Dienstleistungen im Versicherungs- und Finanzwesen schützbar, denn ihm fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft: "Die sprachüblich gebildete Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden ... wird vermittelt, dass bei Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen auf zukünftige Entwicklungen der Lebensumstände im wirtschaftlichen Bereich positiver Einfluß genommen wird. Die angemeldeten Finanzdienstleistungen und insbesondere auch die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens dienen der Absicherung zukünftiger Risiken und Schwierigkeiten beispielsweise im Bereich von Haftpflicht oder auch Lebensversicherungen." (BPatG München, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 33 W (pat) 191/03 –, juris).

Wird alles gut?

grafisch gestaltete Markenanmeldung "Alles wird gut"

Wie der Lauf der Welt weitergeht, kann im Moment sicherlich keiner von uns wissen. Zumindest eines ist klar: Jeder darf weiterhin sagen, dass alles gut wird. So ist der Slogan nicht als Marke eintragbar, denn ihm fehlt die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft: "Die Verbraucher werden keinen Interpretationsaufwand betreiben oder mehrere assoziierende Gedankenschritte vornehmen müssen, um die Wortfolge ... als lobenden, beruhigenden Ausdruck zu verstehen, der zum Kauf oder zur Verwendung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ... anregt und deren Attraktivität hervorhebt" (EuG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – T-622/16 –, juris).

Bilder: DPMA

Stand: 11.12.2024