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Mitteilung Nr. 1/23
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die Änderung der Praxis bei Insolvenz eines Beteiligten in zweiseitigen, kontradiktorischen Verfahren
2. August 2023
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Eröffnung eines inländischen oder nach § 343 InsO anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt, zur Unterbrechung des Verfahrens führt, wenn der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wird die Mitteilung Nr. 20/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts, wonach § 240 ZPO generell für Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nicht anzuwenden ist und damit keine Unterbrechung der Verfahren und Fristen eintritt, in Bezug auf zweiseitige, kontradiktorische Verfahren vor dem DPMA aufgehoben.
Das DPMA geht davon aus, dass bei zweiseitigen, kontradiktorischen Verfahren vor dem DPMA § 240 ZPO entsprechend anzuwenden ist und die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten zur Unterbrechung des Verfahrens führt.
Sofern das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde, steht beim markenrechtlichen Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse, designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Geltendmachung absoluter Nichtigkeitsgründe, patentrechtlichen Einspruchsverfahren sowie gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren (bei den zwei letztgenannten Verfahren mit Ausnahme des Falls, dass der Antrag auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt wird) die Anwendung von § 240 ZPO unter der Voraussetzung, dass es sich beim Antragsteller um einen Wettbewerber des Schutzrechtsinhabers handelt.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Eva Schewior
3610 – 4.3.2 – Bd. III/9
Stand: 25.08.2023
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