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Mitteilung Nr. 8/15
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts mit Hinweisen zur Veröffentlichung von c/o-Angaben im Rahmen der Erfinderbenennung
Vom 26. März 2015
Im Rahmen der Erfinderbenennung ist neben dem Vor- und Zunamen auch die Anschrift anzugeben (§ 7 PatV). Das Deutsche Patent- und Markenamt nennt den Erfinder in verschiedenen Veröffentlichungen und vermerkt die Nennung im Register (§ 63 Abs. 1 PatG).
Sind in der Erfinderbenennung zusätzlich zur Ortsangabe c/o-Angaben mit Firmenname enthalten, übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt ab sofort diese c/o-Angaben mit Firmenname nicht mehr in die Datensätze, die veröffentlicht und im Register vermerkt werden.
Im Gegensatz hierzu werden bei Europäischen Anmeldungen und Patenten mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland Daten automatisiert vom Europäischen Patentamt übernommen. Sofern diese Daten c/o-Angaben mit Firmennamen enthalten, müssen diese aus technischen Gründen übernommen und unverändert veröffentlicht und im Register vermerkt werden.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer
3620/1 - 4.3.2 - Bd. VII/4
Stand: 22.11.2024
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